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BGH Urteil v. - KZR 24/17

Gesetze: § 33 Abs 1 S 1 GWB vom , § 33 Abs 3 GWB vom , Art 101 AEUV, § 286 ZPO, § 287 Abs 1 ZPO

Erforderlichkeit eines konkreten Schadensnachweises bei Geltendmachung eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs - Schienenkartell II

Leitsatz

Schienenkartell II

1. Dem Merkmal der Betroffenheit im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 GWB aF, welches mit dem Beweismaß des § 286 ZPO festzustellen ist, kommt bei der Prüfung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs Bedeutung nur für die Frage zu, ob dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das - vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise - geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers mittelbar oder unmittelbar zu begründen.

2. Die Feststellung des haftungsbegründenden Tatbestands setzt nicht voraus, dass sich die Kartellabsprache auf einen Beschaffungsvorgang, auf den der Anspruchsteller sein Schadensersatzbegehren stützt, tatsächlich ausgewirkt hat und das Geschäft damit "kartellbefangen" war; dieser Gesichtspunkt betrifft die Schadensfeststellung und damit die haftungsausfüllende Kausalität, für die das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO gilt.

3. Etablieren Kartellanten ein System, bei dem von einem "Spielführer" im Rahmen von Ausschreibungen die Preise von "Schutzangeboten" oder der angestrebte Zuschlagspreis mitgeteilt werden, ist es wegen der bestehenden Preistransparenz wahrscheinlich, dass von einem solchen System ein allgemeiner Effekt auf die Angebotspreise der Kartellanten ausgeht; diese Wahrscheinlichkeit ist umso höher, je umfassender die Quoten- oder Kunden-"Zuteilung" auf dem Markt praktiziert wird und je mehr die an der Kartellabsprache beteiligten Unternehmen aufgrund wechselseitiger Rücksichtnahme der Notwendigkeit enthoben sind, um einen einzelnen Auftrag zu kämpfen und hierzu gegebenenfalls Preiszugeständnisse zu machen.

4. Im Rahmen der Feststellung eines kartellbedingten Schadens wird ein unmittelbarer Beweis einer Haupttatsache oder ihres Gegenteils in der Regel nicht dadurch angetreten, dass für die Entstehung oder das Fehlen eines Schadens Sachverständigenbeweis angeboten wird.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:280120UKZR24.17.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 1104 Nr. 20
BB 2020 S. 641 Nr. 12
DB 2020 S. 726 Nr. 14
NJW 2020 S. 1430 Nr. 20
RIW 2020 S. 305 Nr. 5
WM 2020 S. 709 Nr. 15
NAAAH-44005

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