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BVerwG Urteil v. - 2 C 35/18

Gesetze: § 112 Abs 1 S 1 Nr 2 BBG, § 55 S 1 DRiG, § 56 Abs 1 S 1 DRiG, § 57 Abs 1 S 1 DRiG, § 57 Abs 1 S 2 DRiG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 33 Abs 2 GG, Art 95 Abs 2 GG, § 13 RiWG, § 44a S 1 VwGO

Stellungnahme des Präsidialrats im Bundesrichterwahlverfahren nicht isoliert angreifbar

Leitsatz

1. Ein Beamter oder Richter, der für die Wahl zum Richter an einem obersten Gerichtshof des Bundes vorgeschlagen, aber nicht gewählt worden ist und der die Stellungnahme des Präsidialrats des obersten Gerichtshofs für rechtswidrig hält, kann diese Stellungnahme nicht isoliert gerichtlich angreifen, sondern nur im Rahmen eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ernennung vom Richterwahlausschuss gewählter Kandidaten.

2. Die Rechtswirkungen einer Stellungnahme des Präsidialrats sind auf das Richterwahlverfahren beschränkt. Die Stellungnahme hat keine rechtliche Bedeutung für Auswahl- und Verwendungsentscheidungen in anderen Bereichen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2019:131119U2C35.18.0

Fundstelle(n):
LAAAH-44182

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