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BFH Urteil v. - XI R 49/17

Gesetze: AO § 174 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, Satz 2; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Änderungsmöglichkeit wegen irriger Beurteilung eines Sachverhalts (§ 174 Abs. 4 AO); nichtabziehbare Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG – „Gästehaus“)

Leitsatz

1. NV: Ändert das FA seine Rechtsauffassung zu einem Dauersachverhalt (hier: Überlassung eines Wirtschaftsguts ohne angemessenes Nutzungsentgelt an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft), und hat dies in einzelnen Streitjahren einkommensmindernde Auswirkungen, kann nicht auf dieser Grundlage und unter Hinweis auf § 174 Abs. 4 AO eine einkommenserhöhende Wirkung in anderen Streitjahren durch Änderung von Bescheiden umgesetzt werden. § 174 Abs. 4 AO hat nicht zum Gegenstand, eine Folgerichtigkeit der Rechtsanwendung in allen Streitjahren herzustellen.

2. NV: § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG als Ausnahme zum Ansatz nichtabziehbarer Aufwendungen (unentgeltliche Überlassung von Räumlichkeiten – „Gästehaus“) setzt voraus, dass die Tätigkeit mit der Absicht betrieben wird, einen Gewinn zu erzielen. Es reicht nicht aus, dass sich bei einer späteren Veräußerung des Gebäudes ein Totalgewinn ergeben soll.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:U.201119.XIR49.17.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2020 S. 497 Nr. 5
DStR 2020 S. 719 Nr. 14
DStRE 2020 S. 497 Nr. 8
EStB 2020 S. 255 Nr. 7
GmbHR 2020 S. 502 Nr. 9
HFR 2020 S. 422 Nr. 5
KÖSDI 2020 S. 21718 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 12/2020 S. 810
StuB-Bilanzreport Nr. 7/2020 S. 278
NAAAH-44206

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