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BFH Urteil v. - II R 8/17

Gesetze: AO § 235 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1; ErbStG § 30 Abs. 1; ErbStG § 31 Abs. 1, Abs. 7; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Beginn des Laufs von Hinterziehungszinsen bei einer durch Unterlassen der Anzeige begangenen Hinterziehung von Schenkungsteuer

Leitsatz

1. NV: Bei einer durch Unterlassen der Anzeige begangenen Hinterziehung von Schenkungsteuer beginnt der Lauf der Hinterziehungszinsen zu dem Zeitpunkt, zu dem das FA bei ordnungsgemäßer Anzeige und Abgabe der Steuererklärung die Steuer festgesetzt hätte.

2. NV: Der Zeitpunkt für den Beginn des Zinslaufs kann unter Berücksichtigung der beim zuständigen FA durchschnittlich erforderlichen Zeit für die Bearbeitung eingegangener Schenkungsteuererklärungen bestimmt werden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:U.280819.IIR8.17.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2020 S. 500 Nr. 5
XAAAH-44207

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