Einzelne Betriebsratsmitglieder können weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung von § 731 ZPO die Erteilung einer Vollstreckungsklausel gegen andere Betriebsratsmitglieder zu einem im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zustande gekommenen Vergleich erwirken, mit dem sich der Betriebsrat gegenüber den antragstellenden Betriebsratsmitgliedern zur Vornahme bestimmter unvertretbarer Handlungen verpflichtet hat.
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ECLI Nummer: ECLI:DE:BAG:2019:231019.B.7ABR7.18.0
Fundstelle(n): BB 2020 S. 819 Nr. 14 NJW 2020 S. 10 Nr. 16 IAAAH-44319