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BAG Beschluss v. - 2 AZN 1389/19

Gesetze: § 547 Nr 1 ZPO, § 45 Abs 2 S 2 DRiG, § 72 Abs 2 Nr 3 Alt 1 ArbGG, § 72a Abs 7 ArbGG

Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

Leitsatz

Liegt zwischen zwei Amtszeiten eines ehrenamtlichen Richters eine zeitliche Lücke, muss er nach § 45 Abs. 2 DRiG vor seiner ersten Dienstleistung in der sich anschließenden Amtszeit erneut vereidigt werden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2020:270220.B.2AZN1389.19.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2021 S. 120 Nr. 4
NJW 2020 S. 2206 Nr. 30
FAAAH-44320

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