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BAG Urteil v. - 4 AZR 490/18

Gesetze: TVöD, § 17 Abs 2 TVÜ-VKA vom , § 28b TVÜ-VKA, § 29b Abs 1 S 1 TVÜ-VKA, § 1 TVG, TVöD BT-V

Eingruppierung - Erzieher in Kinder- und Jugendpsychiatrie

Leitsatz

1. Erzieherinnen und Erzieher mit entsprechender Tätigkeit waren im Geltungsbereich des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Landschaftsverbandes Westfalen - Lippe in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom (TVÜ-LWL) lediglich bis zum Krankenschwestern und Krankenpflegern in der Eingruppierung gleichgestellt.

2. Bereits mit der Einführung der Entgeltgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) zum - und nicht erst durch die am in Kraft getretene neue Entgeltordnung in der Anlage 1 zum TVöD/VKA - ist diese Gleichstellung entfallen. Seither gelten auch für Erzieherinnen und Erzieher, die in Krankenhäusern beschäftigt sind, uneingeschränkt die besonderen Tätigkeitsmerkmale für den Sozial- und Erziehungsdienst.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2019:131119.U.4AZR490.18.0

Fundstelle(n):
NAAAH-44420

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