Gesetze: Art 102 AEUV, Art 4 EGRL 14/2001, Art 30 EGRL 14/2001, § 33 Abs 3 aF GWB vom , § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 14 Abs 1 S 1 AEG vom , § 14e AEG vom , § 14f AEG vom
(Anwendbarkeit des unionsrechtlichen Missbrauchsverbots bei Preissetzungsverhalten von Eisenbahninfrastrukturunternehmen - Trassenentgelte)
Leitsatz
Trassenentgelte
1. Verstößt ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen gegen Art. 102 AEUV, sind Ansprüche auf Schadensersatz oder Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung nicht durch die Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der bis zum geltenden Fassung über die Kontrolle der Wegeentgelte ausgeschlossen. Ein solcher Ausschluss folgt auch nicht aus den Vorschriften der Richtlinie 2001/14/EG.
2. Die Durchsetzung der Ansprüche setzt keine in Bestandskraft erwachsene Feststellung der Bundesnetzagentur voraus, wonach die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen geforderten Wegeentgelte gegen Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes verstoßen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2019:291019UKZR39.19.0
Fundstelle(n): NJW 2020 S. 1436 Nr. 20 WM 2020 S. 702 Nr. 15 FAAAH-44427