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BSG Urteil v. - B 12 KR 3/19 R

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 165 656,80 Euro als Versorgungsbezug der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) unterliegt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2019:081019UB12KR319R0

Fundstelle(n):
BAAAH-44625

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