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BSG Urteil v. - B 12 KR 22/19 R

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob zwei einmalige Kapitalleistungen in Höhe von insgesamt 312 845,83 Euro als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) unterliegen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2019:081019UB12KR2219R0

Fundstelle(n):
LAAAH-44626

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