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BSG Urteil v. - B 12 KR 8/19 R

Gesetze: § 12 Abs 1 SGG, § 33 Abs 1 S 1 SGG, § 96 Abs 1 SGG, § 153 Abs 1 SGG, § 153 Abs 4 S 1 SGG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 229 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 5, § 57 Abs 1 SGB 11, § 21 SeelotG, § 28 Abs 1 Nr 6 SeelotG

Sozialgerichtliches Verfahren - Beitragsstreitigkeit (hier: Beitragspflicht von Leistungen aus dem bei einem privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag für die Berufsgruppe der Seelotsen) - Verstoß des Berufungsgerichts gegen das Gebot des gesetzlichen Richters - Änderung des Streitgegenstands - neuer Verwaltungsakt - Ermittlungen seitens des Revisionsgerichts - keine Aufteilung des angefochtenen Beschlusses wegen Unterschiedlichkeit der Richterbank

Leitsatz

1. Das Berufungsgericht verstößt gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, wenn es ohne ehrenamtliche Richter durch Beschluss die Berufung zurückweist, obwohl während des Berufungsverfahrens ein den angefochtenen Verwaltungsakt abändernder oder ersetzender neuer Verwaltungsakt ergangen ist, über den auf Klage zu entscheiden gewesen wäre.

2. Das Revisionsgericht hat die Existenz eines solch neuen Verwaltungsakts von Amts wegen zu ermitteln, soweit sein Erlass - wie regelmäßig in Beitragsstreitigkeiten - auf der Hand liegt.

3. Eine Aufteilung des mit der Revision angefochtenen Beschlusses in eine Entscheidung auf Berufung und eine Entscheidung auf Klage scheidet wegen der Unterschiedlichkeit der Richterbank aus.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2019:081019UB12KR819R0

Fundstelle(n):
PAAAH-44629

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