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BAG Urteil v. - 8 AZR 293/18

Gesetze: § 12a Abs 1 ArbGG, § 826 BGB, § 823 Abs 2 BGB

Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten

Leitsatz

1. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten - unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage - und damit auch einen Anspruch auf Erstattung außer- und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus.

2. Der Ausschluss materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG wirkt im Fall einer Inanspruchnahme der Arbeitsgerichte über die Instanzen fort.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2019:281119.U.8AZR293.18.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 819 Nr. 14
DB 2020 S. 6 Nr. 14
NJW 2020 S. 1161 Nr. 16
NJW 2020 S. 210 Nr. 7
EAAAH-44757

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