Wettbewerbsbeschränkung durch Werbeblocker im Internet: Sachlich und örtlich relevanter Markt; Interessenabwägung bei der Beurteilung der unbilligen Behinderung anderer Unternehmen; Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
Tatbestand
Die Klägerin gehört zur P. -Gruppe. Sie betreibt verschiedene Internetseiten, unter anderem p. .de und s. .de. Außerdem vermarktet sie zahlreiche weitere Internetseiten wie si. .de und so. .com. Die betreffenden Seiten können von den Internetnutzern kostenlos aufgerufen werden und sind nahezu ausschließlich durch audiovisuelle Werbung finanziert, die insbesondere in Form von Werbevideos, Spots und Animationen bei Aufruf der Seiten erscheint. Dabei richtet sich die Höhe der von der Klägerin erzielten Werbeerlöse nach der Reichweite des Mediums, für die es darauf ankommt, dass die Werbung im Browser des Nutzers geladen und auf der Bildschirmoberfläche wahrnehmbar gemacht wird.