Anwendung der Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG auch auf sog. Altverluste
Leitsatz
NV: § 8 Abs. 9 KStG erfordert nicht, dass im Zeitpunkt der Anwendung der Norm noch eine strukturell dauerdefizitäre Tätigkeit i.S. des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG ausgeübt wird; es genügt, dass die festgestellten Dauerverluste aus einer solchen Tätigkeit herrühren.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2019:B.230919.IR25.17.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2020 S. 522 Nr. 5 DStZ 2020 S. 301 Nr. 9 GmbH-StB 2020 S. 167 Nr. 6 StuB-Bilanzreport Nr. 10/2020 S. 400 YAAAH-44798