Gesetze: EU Schiedsübereinkommen EU Schiedsübereinkommen Art. 6; EU Schiedsübereinkommen Art. 8; EU Schiedsübereinkommen Art. 12; FGO § 40 Abs. 2;
Verständigungsverfahren nach dem EU-Schiedsübereinkommen
Leitsatz
1. Das Verständigungs- und Schlichtungsverfahren nach dem EU-Schiedsübereinkommen hat obligatorischen Charakter, es führt daher bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend zur Beseitigung der Doppelbesteuerung.
2. Wenn durch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren endgültig festgestellt ist, dass eines der beteiligten Unternehmen durch Handlungen, die eine Gewinnberichtigung zur Folge haben, einen empfindlich zu bestrafenden Verstoß gegen steuerliche Vorschriften begangen hat, dann besteht keine Verpflichtung zur Verfahrensdurchführung. Vielmehr hat die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung des Verfahrens zu entscheiden.
3. Bei der Beurteilung, ob ein empfindlich zu bestrafender Verstoß vorliegt, ist auf die für das Unternehmen verantwortlich handelnde Person abzustellen. Ob diese Person tatsächlich bestraft wurde, ist nicht entscheidend. Es genügt die gerichtliche Feststellung einer straf- oder bußgeldbewehrten Gesetzesverletzung durch diese Person, die abstrakt betrachtet zu einer Ahndung führen kann.
4. Die Entscheidung über die Durchführung des Verfahrens liegt auch dann im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, wenn die steuerliche Gewinnberichtigung und der strafgerichtlich festgestellte Verstoß gegen die steuerlichen Vorschriften im Hinblick auf die Besteuerungszeiträume und die Steuerbeträge nicht vollständig übereinstimmen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2019:U.250919.IR82.17.0
Fundstelle(n): BStBl 2020 II Seite 229 BB 2020 S. 725 Nr. 13 BFH/NV 2020 S. 586 Nr. 6 BFH/PR 2020 S. 168 Nr. 6 BStBl II 2020 S. 229 Nr. 8 DB 2020 S. 6 Nr. 12 DB 2020 S. 823 Nr. 16 DStR 2020 S. 10 Nr. 12 DStRE 2020 S. 449 Nr. 8 DStZ 2020 S. 433 Nr. 12 EStB 2020 S. 200 Nr. 6 GStB 2020 S. 21 Nr. 6 GmbH-StB 2020 S. 170 Nr. 6 GmbHR 2020 S. 614 Nr. 11 HFR 2020 S. 426 Nr. 5 IStR 2020 S. 305 Nr. 8 IWB-Kurznachricht Nr. 7/2020 S. 250 KÖSDI 2020 S. 21679 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 14/2020 S. 960 RIW 2020 S. 637 Nr. 9 StuB-Bilanzreport Nr. 8/2020 S. 326 BAAAH-44800