Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Kapital- und Zahlungsverkehr – Beschränkungen – Besteuerung von Dividenden, die an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ausgeschüttet werden – Erstattung der auf Dividenden einbehaltenen Steuer – Voraussetzungen – Objektive Differenzierungskriterien – Kriterien, die ihrer Art nach oder de facto vorteilhaft für inländische Steuerpflichtige sind
Leitsatz
1. Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der einem gebietsfremden Investmentfonds keine Erstattung der Dividendensteuer gewährt wird, die auf Dividenden einbehalten wurde, die er von in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften bezogen hat, weil er nicht nachweist, dass seine Anteilsinhaber oder Beteiligten die in dieser Regelung festgelegten Voraussetzungen erfüllen, sofern diese Voraussetzungen nicht de facto gebietsfremde Investmentfonds benachteiligen und die Steuerbehörden verlangen, dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen auch von gebietsansässigen Investmentfonds nachgewiesen wird, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
2. Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach einem gebietsfremden Investmentfonds keine Erstattung der in diesem Mitgliedstaat entrichteten Dividendensteuer gewährt wird, weil er nicht die dafür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, d. h. er seine Anlageerträge nicht jährlich spätestens innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs vollständig an seine Anteilsinhaber oder Beteiligten ausschüttet, wenn in seinem Sitzmitgliedstaat seine nicht ausgeschütteten Anlageerträge als ausgeschüttet gelten oder bei den Anteilsinhabern oder Beteiligten in die Besteuerung durch diesen Mitgliedstaat einbezogen werden, als ob der Gewinn ausgeschüttet worden wäre und sich ein solcher Fonds im Hinblick auf das mit diesen Voraussetzungen verfolgte Ziel in vergleichbarer Lage befindet wie ein gebietsansässiger Fonds, dem diese Steuer erstattet wird, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.