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Bayerisches Landesamt für Steuern - S 0323.1.1-2/11 St43

Festsetzung von Verspätungszuschlägen - Altregelung

1. Allgemein

Die nachstehenden Regelungen gelten für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach der bis zum geltenden Fassung des Gesetzes. Betroffen sind regelmäßig Steuererklärungen, die vor dem einzureichen sind

2. Zweck des Verspätungszuschlags

Der Verspätungszuschlag ist ein auf die speziellen Erfordernisse des Steuerrechts zugeschnittenes Druckmittel zur fristgerechten Abgabe der Steuererklärungen bzw. der Steueranmeldungen, durch das dem Finanzamt die Möglichkeit gegeben wird, in einem ordnungsgemäßen und planvollen Verfahren die rechtzeitige Festsetzung der Steuer vorzunehmen und die Entrichtung der Steuer sicherzustellen. Es soll auch bewirkt werden, dass der Steuerpflichtige in Zukunft die Steuererklärungen/Steueranmeldungen fristgerecht abgibt.

3. Tatbestandliche Voraussetzungen

Vor der Festsetzung eines Verspätungszuschlags müssen zunächst die tatbestandlichen Voraussetzungen geprüft werden:

  • Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung (Tz. 3.1)

  • Fristüberschreitung (Tz. 3.2)

  • Schuldhaftes Versäumnis (Tz. 3.3)

Erst dann schließen sich folgende Ermessensüberlegungen an:

  • Soll überhaupt ein Verspätungszusc...

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