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Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen
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1. Allgemeine Grundsätze zur Schätzung bei der Nichtabgabe von Steuererklärungen
Nach Einführung des maschinellen Zwangsgeldverfahrens ist grundsätzlich zunächst – vor einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen - ein Zwangsgeldverfahren durchzuführen, um den Steuerpflichtigen zur Abgabe der Steuererklärung zu bewegen (vgl. AO-Kartei § 328 Karte 1).
Falls das Zwangsgeldverfahren nicht zur Abgabe der Steuererklärung führt, hat das Finanzamt zu schätzen, soweit es die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann (§ 162 Abs. 1 Satz 1 AO). Eine Schätzung soll in sich schlüssig sein; ihre Ergebnisse sollen wirtschaftlich vernünftig und möglich sein. Ziel der Schätzung ist es deshalb, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (, BStBl 1993 II S. 594). Dabei ist das Finanzamt grundsätzlich gehalten, diejenigen Erkenntnisse, deren Beschaffung und Verwertung ihm zumutbar und möglich sind, auszuschöpfen.
Eine Schätzung ist aber nicht schon deswegen rechtswidrig, weil sie von den - später bekannt gewordenen - tatsächlichen Verhältnissen abweicht; solche Abweichungen sind n...BStBl 1986 II S. 226BStBl 2001 II S. 381