Benachteiligung des Mieters eines Gewerberaummietvertrages durch vereinbarte Betriebspflicht neben Konkurrenzschutzausschluss
Leitsatz
1. Das Hinzusetzen eines (Firmen-)Stempels zu der Unterschrift eines von mehreren gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführern weist denjenigen, der die Unterschrift geleistet hat, dann nicht als allein unterschriftsberechtigt für die Gesellschaft aus, wenn die Urkunde aufgrund ihres sonstigen Erscheinungsbilds nicht den Eindruck der Vollständigkeit erweckt (Abgrenzung zu Senatsurteil vom - XII ZR 35/11, NJW 2013, 1082).
2. Ein vertragsimmanenter Konkurrenzschutz kann grundsätzlich auch für Mieter in einem Einkaufszentrum bestehen.
3. Der formularmäßige Ausschluss des Konkurrenzschutzes in einem Einkaufszentrum bei gleichzeitiger Festlegung einer Betriebspflicht mit Sortimentsbindung benachteiligt den Mieter unangemessen und ist unwirksam.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2020:260220UXIIZR51.19.0
Fundstelle(n): BB 2020 S. 769 Nr. 14 NJW 2020 S. 1507 Nr. 21 NJW 2020 S. 8 Nr. 15 WM 2020 S. 648 Nr. 14 ZIP 2020 S. 820 Nr. 17 MAAAH-45106