Verletzung des Anspruchs auf gesetzlichen Richter bei Zurückverweisung der Sache an anderen Senat des Bundespatentgerichts - Schokoladenstäbchen IV
Leitsatz
Schokoladenstäbchen IV
1. Mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG kann ein Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht gerügt werden (Festhaltung an , GRUR 2014, 1132 Rn. 17 f. = WRP 2014, 1320 - Schwarzwälder Schinken und Beschluss vom - I ZB 34/12, GRUR 2014, 1232 Rn. 12 f. = WRP 2015, 53 - S-Bahn).
2. Im markenrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren ist in entsprechender Anwendung von § 563 Abs. 1 Satz 2 und § 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO eine Zurückverweisung an einen anderen Senat des Bundespatentgerichts möglich, wenn es aufgrund einer Häufung von Sachfehlern oder eines Mangels an Unvoreingenommenheit des Ausgangsgerichts geboten erscheint, einen anderen Spruchkörper mit der erneuten Behandlung der Sache zu befassen.