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BAG Urteil v. - 10 AZR 476/18

Gesetze: § 46a Abs 4 S 3 ArbGG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 690 Abs 1 Nr 3 ZPO, § 5 TVG, § 7 Abs 1 SokaSiG, Anl 26 SokaSiG, Anl 32 SokaSiG, Art 9 Abs 3 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 2 Abs 1 GG

Klage auf Sozialkassenbeiträge - Streitgegenstand

Leitsatz

1. Eine Klage auf Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft, der ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, ist auch ohne Anspruchsbegründung nach § 46a Abs. 4 Satz 3 ArbGG hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn bereits der Mahnantrag im Weg einer vorweggenommenen Anspruchsbegründung die für eine bestimmte Klage erforderlichen Angaben enthält.

2. In einem Mahnantrag, mit dem Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft geltend gemacht werden, müssen die verfolgten Ansprüche unter Berücksichtigung der Beitragsart hinreichend individualisiert sein, um den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu genügen.

3. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft ist berechtigt, Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft für gewerbliche Arbeitnehmer mit einer sog. Durchschnittsbeitragsklage auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittslöhne geltend zu machen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2019:271119.U.10AZR476.18.0

Fundstelle(n):
DB 2020 S. 6 Nr. 14
NJW 2020 S. 11 Nr. 18
RAAAH-45191

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