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BGH Urteil v. - V ZR 43/19

Gesetze: § 10 Abs 6 S 3 Halbs 1 WoEigG, § 21 WoEigG, § 278 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB

Wohnungseigentum: Haftung bei Verletzung von auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Verkehrssicherungspflichten

Leitsatz

Die Erfüllung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Verkehrssicherungspflichten gehört zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung; für diese ist der Verband im Innenverhältnis zu den Wohnungseigentümern nicht zuständig. Deshalb ist ein Dritter, auf den Verkehrssicherungspflichten übertragen werden, im Verhältnis zu den einzelnen Wohnungseigentümern nicht Erfüllungsgehilfe des Verbandes. Verletzt der Dritte schuldhaft die Verkehrssicherungspflicht, begründet dies keine Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gemäß § 280 Abs. 1 BGB gegen den Verband (Fortführung von Senat, Urteil vom - V ZR 125/17, BGHZ 219, 60 Rn. 15 ff., 38).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:131219UVZR43.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 1798 Nr. 25
NJW 2020 S. 8 Nr. 16
FAAAH-45195

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