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BFH Beschluss v. - V B 77/19

Gesetze: UStG § 4 Nr. 12

Keine Vermietung von Grundstücken

Leitsatz

NV: Trotz Bezeichnung als Vermietungsverhältnis kann nach dem objektiven Inhalt eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung des Bordellinhabers anzunehmen sein, wenn dieser nach den nach außen erkennbaren Gesamtumständen aufgrund von Organisationsleistungen derjenige ist, der durch die Anwerbung von Prostituierten und Unterbringung das Bordell betreibt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:B.300120.VB77.19.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2020 S. 568 Nr. 6
UStB 2020 S. 150 Nr. 5
IAAAH-45288

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