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BFH Beschluss v. - VIII B 34/19 (VIII B 33/17)

Gesetze: ZPO § 246 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 2

Aufnahme eines ausgesetzten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch die Erben oder den Testamentsvollstrecker

Leitsatz

NV: Wird ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aufgrund des Todes der Beschwerdeführerin auf Antrag gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO ausgesetzt und ein Testamentsvollstrecker bestellt, kann nur der Erbe das Verfahren aufnehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Bescheide einen Steueranspruch begründen, der zu den Nachlassverbindlichkeiten gehört.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:B.270120.VIIIB34.19.0

Fundstelle(n):
HFR 2020 S. 708 Nr. 8
PAAAH-45290

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