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OFD Karlsruhe - S 0315-St 42

Informationen für Unternehmen des Taxi- und Mietwagengewerbes zum Thema »Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung«

Bezug: BStBl 2000 I S. 1532

Bezug: BStBl 2010 I S. 1342

Bezug: BStBl 2014 I S. 1450

Bezug: BStBl 2019 I S. 1269

Bezug:

Für Unternehmen der Taxi- und Mietwagenbranche sind neben den gewerbe- auch die steuerrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen. Um bei einer Kassen-Nachschau oder Außenprüfung nicht dem Vorwurf ausgesetzt zu sein, gegen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten verstoßen zu haben und in der Folge die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung versagt zu bekommen, sind insbesondere nachfolgend aufgeführte Gesetze und Verwaltungsvorschriften zu beachten:

  • §§ 145 bis 147 Abgabenordnung (AO) in der Fassung vom

  • § 14, § 14b, § 22 Abs. 1 Nr. 1 und § 27b Umsatzsteuergesetz (UStG)

  • §§ 63-68 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV)

  • BStBl 2010 I S. 1342

  • Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) - BStBl 2014 I S. 1450 sowie BStBl 2019 I S. 1269 (anzuwenden auf Besteuerungszeiträume, die nach dem beginnen.)

1. Anforderungen aus der Abgabenordnung

Unabhängig von der Gewinnermittlungsart und somit unabhängig von der Betriebsgröße sind die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellten Einnahmeursprungsaufzeichnungen bereits seit dem nach § 147 Abs. 2 Nr. 2 AO während der Da...

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