Unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers durch formularmäßige Vergütungsvereinbarung des Rechtsanwalts
Leitsatz
1. Eine formularmäßige Vergütungsvereinbarung, welche eine Mindestvergütung des Rechtsanwalts in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung vorsieht, ist jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten unwirksam, wenn das Mandat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Mandanten betrifft und die Vergütungsvereinbarung zusätzlich eine Erhöhung des Gegenstandswertes um die Abfindung vorsieht.
2. Die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, welche den Rechtsanwalt berechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen, benachteiligt den Mandanten jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (Fortführung BGH, Bes. v. - IX ZR 144/06 und ).
3. Sieht eine Vergütungsvereinbarung ein Zeithonorar für Sekretariatstätigkeiten vor und eröffnet sie dem Rechtsanwalt die an keine Voraussetzungen gebundene Möglichkeit, statt des tatsächlichen Aufwandes pauschal 15 Minuten pro Stunde abgerechneter Anwaltstätigkeit abzurechnen, gilt insoweit die gesetzliche Vergütung als vereinbart.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2020:130220UIXZR140.19.0
Fundstelle(n): BB 2020 S. 833 Nr. 15 DB 2020 S. 784 Nr. 15 DStR 2020 S. 1149 Nr. 21 DStRE 2020 S. 1332 Nr. 21 NJW 2020 S. 1811 Nr. 25 NJW 2020 S. 9 Nr. 16 NWB-Eilnachricht Nr. 17/2020 S. 1241 WM 2020 S. 1682 Nr. 36 ZIP 2020 S. 28 Nr. 14 ZIP 2020 S. 716 Nr. 15 EAAAH-45528