Kaufvertrag: Rechtsmangel durch spätere Eintragung des Fahrzeugs in das Schengener Informationssystem
Leitsatz
Eine bei Gefahrübergang bestehende Eintragung eines Kraftfahrzeugs in das Schengener Informationssystem (SIS) stellt einen Rechtsmangel dar, für den der Verkäufer grundsätzlich haftet. Allein ein bei Gefahrübergang vorliegendes tatsächliches Geschehen, das erst zu einem späteren Zeitpunkt zu einer SIS-Eintragung führt, genügt demgegenüber nicht (im Anschluss an , NJW 2017, 1666 Rn. 14 und vom - VIII ZR 233/15, NJW 2017, 3292 Rn. 10).