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BGH Beschluss v. - XII ZB 458/19

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 113 Abs 1 FamFG, § 117 FamFG

(Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Organisatorische Maßnahmen in From von Erledigungsvermerken in Fristenkalender un anschließend in Akte; eigenverantwortliche Prüfung durch Rechtsanwalt bei Aktenvorlage) 

Leitsatz

1. Überträgt ein Rechtsanwalt die Notierung von Fristen einer Bürokraft, muss er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Hierzu gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom - XII ZB 116/13, FamRZ 2014, 284).

2. Erforderlich ist hierbei zudem die klare Anweisung, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann.

3. Werden einem Rechtsanwalt die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt, hat er den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom - XII ZB 167/11, FamRZ 2013, 1117).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:190220BXIIZB458.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 8 Nr. 17
NJW-RR 2020 S. 939 Nr. 15
NWB-EV 2020 S. 179 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2020 S. 1465
CAAAH-45880

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