Zurückverweisung durch das Berufungsgericht: Vorliegen eines wesentlichen, eine Beweisaufnahme erfordernden Verfahrensmangels; Fehlen von für die Anschlussrevision erforderlichen Feststellungen
Leitsatz
1a. Ob ein wesentlicher Verfahrensmangel i. S. d. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO - wie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - vorliegt, ist allein auf Grund des materiell-rechtlichen Standpunkts des Erstgerichts zu beurteilen, auch wenn das Berufungsgericht ihn nicht teilt (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Urteil vom , V ZR 239/05, NJW-RR 2006, 1677 und , NJW 2013, 2601 jeweils mwN).
1b. Im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO notwendig ist eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme, wenn sie durch oder infolge der Korrektur des wesentlichen Verfahrensfehlers sicher zu erwarten ist. Nicht ausreichend ist, wenn sie zwar unter bestimmten Voraussetzungen erforderlich wird, der Eintritt dieser Voraussetzungen aber nicht sicher ist.
2. Hat das Berufungsgericht als Folge einer Kassationsentscheidung die für eine Entscheidung über das Anschlussrechtsmittel erforderlichen Feststellungen nicht getroffen, kommt der von dem Revisionsführer mit Erfolg gerügte Verstoß gegen § 538 Abs. 2 ZPO dem Anschlussrevisionsführer ausnahmsweise auch ohne eigene Verfahrensrüge zugute.