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BGH Urteil v. - XIII ZR 13/19

Gesetze: § 60 Abs 4 S 2 EEG 2014, § 74 S 1 EEG 2014, Art 3 Abs 1 GG

Fälligkeitszinsen bei unterlassener Mitteilung der Strommenge eines Jahres - EEG-Umlage-Verzinsung II

Leitsatz

EEG-Umlage-Verzinsung II

1. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach § 74 Satz 1 EEG 2014 liegt vor, wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine größere Energiemenge an nicht-privilegierte Letztverbraucher geliefert als dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet hat.

2. Die auf die entgegen § 74 Satz 1 EEG 2014 nicht gemeldeten Stromlieferungen zu zahlende EEG-Umlage hat das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 ab dem 1. Januar des Folgejahres zu verzinsen, sofern es aufgrund der vom Übertragungsnetzbetreiber erhobenen Abschlagszahlungen die EEG-Umlage zu diesem Zeitpunkt noch nicht entrichtet hat. Dies gilt auch für Stromlieferungen im Zeitraum vom 1. Januar bis zum .

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:180220UXIIIZR13.19.0

Fundstelle(n):
WM 2021 S. 1396 Nr. 28
MAAAH-46036

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