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BSG Urteil v. - B 6 KA 7/19 R

Tatbestand

Umstritten ist die Höhe des Abzugs vom vertragsärztlichen Honorar, den die Klägerin in der Zeit vom 1.7.2012 bis zum 30.6.2013 für die Zwecke der Erweiterten Honorarverteilung (EHV) hinzunehmen hat. In der Hauptsache streiten die Beteiligten darum, ob das für die EHV der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) relevante Honorar der Klägerin richtig berechnet worden ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2019:111219UB6KA719R0

Fundstelle(n):
AAAAH-46254

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