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BFH Urteil v. - XI R 26/18

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b; UStG § 10 Abs. 1; UStG § 16; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. f; MwStSystRL Art. 1 Abs. 2; MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. c; MwStSystRL Art. 73; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. i; MwStSystRL Art. 137; AEUV Art. 107; AEUV Art. 267 Abs. 3

Umsatzsteuerbesteuerung beim Betreiben von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit ist mit Unionsrecht vereinbar

Leitsatz

1. NV: Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit (Glücksspiel mit Geldeinsatz) sind umsatzsteuerbar.

2. NV: Ein Aufsteller von Geldspielautomaten kann sich für Umsätze ab dem nicht mehr auf die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG oder des Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL berufen (Bestätigung des Senatsurteils vom  - XI R 79/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311).

3. NV: § 6 SpielbkV ist in Bezug auf die Umsatzsteuer zum außer Kraft getreten.

4. NV: Bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften so eingestellt sind, dass ein bestimmter Prozentsatz der Spieleinsätze als Gewinn an die Spieler ausgezahlt wird, besteht die vom Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhaltene Gegenleistung nur in dem Teil der Einsätze, über den er effektiv selbst verfügen kann (Bestätigung des EuGH-Urteils Glawe vom  - C-38/93, EU:C:1994:188, BStBl II 1994, 548).

5. NV: Die Umsatzsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele dürfen kumulativ erhoben werden, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat (Anschluss an das EuGH-Urteil Metropol Spielstätten vom  - C-440/12, EU:C:2013:687, HFR 2013, 1166).

6. NV: Ob es gegen das unionsrechtliche Beihilfeverbot verstößt, dass bei öffentlichen Spielbanken die Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe angerechnet wird, ist im Klageverfahren wegen Umsatzsteuer nicht entscheidungserheblich. Einer Aussetzung des Revisionsverfahrens bis zum Abschluss des Beihilfeverfahrens SA.44944 bedarf es daher nicht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:U.111219.XIR26.18.0- 2 -

Fundstelle(n):
BFH/NV 2020 S. 616 Nr. 7
UStB 2020 S. 179 Nr. 6
XAAAH-46268

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