Umsatzsteuerbesteuerung beim Betreiben von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit ist mit Unionsrecht vereinbar
Leitsatz
1. Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit (Glücksspiel mit Geldeinsatz) sind umsatzsteuerbar.
2. Ein Aufsteller von Geldspielautomaten kann sich für Umsätze bis einschließlich auf die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG berufen (Bestätigung des , BFHE 210, 164, BStBl II 2005, 617).
4. § 6 SpielbkV ist in Bezug auf die Umsatzsteuer zum außer Kraft getreten.
5. Bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften so eingestellt sind, dass ein bestimmter Prozentsatz der Spieleinsätze als Gewinn an die Spieler ausgezahlt wird, besteht die vom Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhaltene Gegenleistung nur in dem Teil der Einsätze, über den er effektiv selbst verfügen kann (Bestätigung des EuGH-Urteils Glawe vom - C-38/93, EU:C:1994:188, BStBl II 1994, 548).
6. Die Umsatzsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele dürfen kumulativ erhoben werden, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat (Anschluss an das EuGH-Urteil Metropol Spielstätten vom - C-440/12, EU:C:2013:687, HFR 2013, 1166).
7. Ob es gegen das unionsrechtliche Beihilfeverbot verstößt, dass bei öffentlichen Spielbanken die Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe angerechnet wird, ist im Klageverfahren wegen Umsatzsteuer nicht entscheidungserheblich. Einer Aussetzung des Revisionsverfahrens bis zum Abschluss des Beihilfeverfahrens SA.44944 bedarf es daher nicht.
8. Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts (§ 133 FGO) ist nur gegen Entscheidungen in Rechtspflegeangelegenheiten zulässig.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2019:U.111219.XIR13.18.0
Fundstelle(n): BStBl 2020 II Seite 296 BB 2020 S. 920 Nr. 17 BBK-Kurznachricht Nr. 10/2020 S. 455 BFH/NV 2020 S. 660 Nr. 7 BFH/PR 2020 S. 205 Nr. 8 BStBl II 2020 S. 296 Nr. 9 DB 2020 S. 14 Nr. 16 DB 2020 S. 6 Nr. 16 DStR 2020 S. 784 Nr. 15 DStRE 2020 S. 571 Nr. 9 GStB 2020 S. 27 Nr. 8 HFR 2020 S. 547 Nr. 6 KÖSDI 2020 S. 21726 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 17/2020 S. 1237 StuB-Bilanzreport Nr. 9/2020 S. 362 UR 2020 S. 460 Nr. 12 UStB 2020 S. 172 Nr. 6 UVR 2020 S. 226 Nr. 8 wistra 2020 S. 4 Nr. 6 YAAAH-46272