Zum Betriebsausgabenabzug der an einen Pensionsfonds entrichteten Leistungen beim sog. Kombinationsmodell und zum Finanzierungsendalter bei unterschiedlichen Pensionsaltern nach Entgeltumwandlung
Leitsatz
1. Kommt es im Rahmen des sog. Kombinationsmodells dazu, dass der bereits erdiente Teil einer Versorgungsanwartschaft (sog. Past-Service) auf einen Pensionsfonds übergeht und der noch zu erdienende Teil (sog. Future-Service) zugleich auf eine Unterstützungskasse übertragen wird, können die an den Pensionsfonds zur Übernahme der bestehenden Versorgungsverpflichtung oder Versorgungsanwartschaft entrichteten Leistungen nach § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG als Betriebsausgaben nicht im Umfang der in der Steuerbilanz insgesamt aufzulösenden Pensionsrückstellung abgezogen werden, sondern nur soweit die Auflösung dieser Rückstellung auf den bereits erdienten Teil der Anwartschaft entfällt (Parallelentscheidung zu ).
2. Bei verschiedenen gegenüber einem Arbeitnehmer im Rahmen einer Entgeltumwandlung jeweils erteilten Pensionszusagen mit jeweils unterschiedlichen Pensionsaltern nach Wahl des Berechtigten ist hinsichtlich des jeweiligen Finanzierungsendalters auf den in den einzelnen Zusagen festgelegten Leistungszeitpunkt abzustellen.
Fundstelle(n): BStBl 2020 II Seite 271 AG 2020 S. 392 Nr. 10 BB 2021 S. 619 Nr. 10 BFH/NV 2020 S. 623 Nr. 7 BFH/PR 2020 S. 190 Nr. 8 BStBl II 2020 S. 271 Nr. 9 DB 2020 S. 819 Nr. 16 DStRE 2020 S. 580 Nr. 10 EStB 2020 S. 291 Nr. 8 FR 2022 S. 127 Nr. 3 GStB 2020 S. 25 Nr. 8 GmbH-StB 2020 S. 207 Nr. 7 HFR 2020 S. 596 Nr. 7 KoR 2020 S. 250 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 16/2020 S. 1100 StuB-Bilanzreport Nr. 9/2020 S. 358 IAAAH-46273