Kartellrechtliches Diskriminierungsverbot für marktbeherrschende Unternehmen: Sachlich gerechtfertigter Grund für die unterschiedliche Behandlung von Marktteilnehmern hinsichtlich der Entgeltzahlungspflicht für die Einspeisung von Programmsignalen in ein Breitbandkabelnetz - NetCologne
Leitsatz
NetCologne
1. Ob ein sachlich gerechtfertigter Grund für eine unterschiedliche Behandlung durch ein marktbeherrschendes Unternehmen besteht, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung der beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu beantworten. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass eine unentgeltliche Abgabe von Leistungen im geschäftlichen Verkehr die Ausnahme ist. Zugleich gilt, dass das Streben nach günstigen Konditionen als solches wettbewerbskonform ist.
2. § 20 Abs. 1 GWB aF enthält keine allgemeine Meistbegünstigungsklausel. Sind unterschiedliche Konditionen grundsätzlich zulässig, kann die sachliche Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung nicht danach beurteilt werden, ob überhaupt eine Differenzierung stattgefunden hat. Maßgebend sind insoweit vielmehr Art und Ausmaß der unterschiedlichen Behandlung (Fortführung von , WuW/E DE-R 3145, Entega II).