Gesetze: § 2 Abs 1 S 3 SGB 5, § 2 Abs 4 SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5, § 27 Abs 1 S 1 SGB 5, § 27 Abs 1 S 2 Nr 5 SGB 5, § 39 Abs 1 S 2 SGB 5, § 109 Abs 4 S 3 SGB 5, Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 20 Abs 1 GG
Krankenversicherung - Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung - allogene Stammzelltransplantation bei Mantelzelllymphom - grundrechtsorientierte Auslegung des Leistungsrechts - Wirtschaftlichkeitsgebot - selbstbestimmte Therapieentscheidung des Versicherten - Chancen-/Risikoabwägung - Erfordernis einer ordnungsgemäßen Aufklärung - widerlegbare Vermutung
Leitsatz
1. Das Wirtschaftlichkeitsgebot in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit der Anspruch auf Vergütung ärztlicher Leistungen erfordern, dass der Versicherte die Entscheidung für die Inanspruchnahme der Leistung selbstbestimmt unter Abwägung von Chancen und Risiken der Behandlung und der Spanne denkbarer Entscheidungen auf der Grundlage von ausreichenden Informationen trifft, die ihm eine ordnungsgemäße Aufklärung vermittelt hat.
2. Von einer ordnungsgemäßen Aufklärung kann bei objektiv medizinisch erforderlichen Behandlungen im Sinn einer widerlegbaren Vermutung regelmäßig ausgegangen werden, es sei denn, dass mit einer solchen Behandlung ein hohes Risiko schwerwiegender Schäden, insbesondere ein hohes Mortalitätsrisiko, verbunden ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BSG:2020:190320UB1KR2019R0
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 12 Nr. 17 NJW 2020 S. 2659 Nr. 36 EAAAH-46552