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BAG Urteil v. - 8 AZR 125/18

Gesetze: § 280 Abs 1 S 1 BGB, § 106 S 1 GewO, § 315 BGB, § 287 Abs 1 ZPO, § 254 Abs 1 BGB, § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 JVEG, § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 JVEG, § 5 Abs 2 S 1 Nr 2 JVEG, § 249 BGB, § 251 Abs 1 BGB, § 254 Abs 2 S 1 BGB, § 670 BGB

Unwirksame Versetzung - Schadensersatz - Schadensschätzung

Leitsatz

1. Befolgt der Arbeitnehmer eine unwirksame Versetzung, ist der Arbeitgeber nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Ersatz der zusätzlichen Reisekosten des Arbeitnehmers verpflichtet, die für die Fahrten von seiner Wohnung zu dem Arbeitsort, an den er versetzt wurde, entstehen.

2. Der Umstand, dass keine - auch keine vorläufige - Bindung des Arbeitnehmers nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB an unbillige Weisungen des Arbeitgebers besteht, führt nicht dazu, dass ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers, der die unwirksame Versetzung befolgt, wegen eines Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder gemindert ist.

3. Im Rahmen einer Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO können wegen der Reisekosten die Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) herangezogen werden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2019:281119.U.8AZR125.18.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 1403 Nr. 25
NJW 2020 S. 10 Nr. 21
NJW 2020 S. 2131 Nr. 29
ZIP 2020 S. 934 Nr. 19
ZAAAH-46626

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