(Verfahrensaussetzung nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Individualverfahren und Mitteilung der Anmeldung zum Musterfeststellungsverfahren)
Leitsatz
1. Die Entscheidung über eine Aussetzung gemäß § 613 Abs. 2 ZPO hat von Amts wegen zu erfolgen, solange das Individualverfahren noch nicht endgültig beendet ist; der Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, bildet hierfür keine Zäsur.
2. Für die Entscheidung über die Aussetzung ist keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung notwendig.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2020:120320UVIIZR55.19.0
Fundstelle(n): NJW 2020 S. 1973 Nr. 27 NJW 2020 S. 9 Nr. 19 WM 2020 S. 836 Nr. 18 ZIP 2020 S. 935 Nr. 19 DAAAH-46629