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BSG Urteil v. - B 2 U 8/18 R

Gesetze: § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 8 Abs 1 S 1 SGB 7, § 8 Abs 1 S 2 SGB 7

Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - versicherte Verrichtung - Hauptpflicht - Beobachterstatus - sachlicher Zusammenhang - äußeres Ereignis - Gesundheitsschaden - psychische Störung - Diagnosesystem - ICD-10 - DSM V - klinisch-diagnostische Leitlinien - Komorbidität - Schock - akute Belastungsreaktion - Bagatellereignis - Beinaheunfall zwischen Zug und Pkw - Fahrdienstleiter

Leitsatz

1. Eine bloße Illusion, Einbildung bzw Halluzination, die allein in der subjektiven Vorstellung des Verunfallten existiert, ist kein äußeres Ereignis.

2. Im Bereich psychischer Störungen sind Gesundheitsschäden durch Einordnung in eines der gängigen Diagnosesysteme unter Verwendung der dortigen Schlüssel und Bezeichnungen sowie unter Berücksichtigung der dazu herausgegebenen klinisch-diagnostischen Leitlinien exakt zu beschreiben.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2019:261119UB2U818R0

Fundstelle(n):
VAAAH-46649

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