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BAG Urteil v. - 3 AZR 492/18

Gesetze: § 16 Abs 1 BetrAVG, § 23 BHO

Anpassung - institutionelle Zuwendungsempfänger

Leitsatz

Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der sog. institutionelle Zuwendungsempfänger die durch die Förderung erhaltenen Mittel einzubeziehen und darüber hinaus die Vorgaben des Haushaltsrechts des öffentlichen Zuwendungsgebers und damit die im Förderungsbescheid festgesetzte Förderungshöchstgrenze und ggf. das haushaltsrechtliche Besserstellungsverbot zu beachten.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2020:180220.U.3AZR492.18.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 1331 Nr. 24
BB 2020 S. 1532 Nr. 27
NAAAH-46925

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