Wechsel im berufungsverfahren von Urkundenverfahren in das ordentliche Verfahren; Tätigkeit als Organ einer dem Mandanten gehörenden Aktiengesellschaft als anwaltliche Tätigkeit; vorläufige Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils nach Aufhebung des Berufungsurteils
Leitsatz
1a. Die Sachdienlichkeit der Abstandnahme vom Urkundenprozess im Berufungsverfahren kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass im in erster Instanz anhängigen Nachverfahren bereits ein Sachverständigengutachten über die Echtheit der Unterschriften unter der Urkunde eingeholt worden ist.
1b. Die Sachdienlichkeit der Abstandnahme vom Urkundenprozess im Berufungsverfahren kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass die Beklagten für das Nachverfahren angekündigt haben, hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen aufzurechnen, durch welche ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird.
2. Wird ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten, welcher Alleinaktionär einer Schweizer Aktiengesellschaft ist, als Organ dieser Gesellschaft nur zu dem Zweck tätig, eine Vereinbarung mit einem Vertragspartner auszuhandeln, wird er allein in Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit tätig.
3. Wird ein Berufungsurteil aufgehoben, welches ein vorläufig vollstreckbares erstinstanzliches Urteil aufgehoben hat, lebt die vorläufige Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils wieder auf.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2020:020420UIXZR135.19.0
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 12 Nr. 19 NJW 2020 S. 2407 Nr. 33 WM 2020 S. 841 Nr. 18 YAAAH-47082