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BGH Urteil v. - I ZR 163/16

Gesetze: Art 6 Abs 1 Buchst c EURL 83/2011, Art 246a § 1 Abs 1 S 1 Nr 2 BGBEG, Art 246a § 4 Abs 1 BGBEG, Art 246a § 4 Abs 3 BGBEG, § 312d Abs 1 S 1 BGB

Hinreichende Informationspflicht über Kontaktmöglichkeit im Online-Handel durch Link "Kontaktieren Sie uns" - Rückrufsystem II

Leitsatz

Rückrufsystem II

Hat der Verbraucher beim Bestellvorgang in einem Onlineshop vor Abschluss der Bestellung die Möglichkeit, einen mit "Kontaktieren Sie uns" gekennzeichneten elektronischen Verweis ("Link") zu betätigen und so mit dem Verkäufer in schriftlicher Form durch eine E-Mail oder einen Internet-Chat Kontakt aufzunehmen oder aber sich von ihm über ein Rückrufsystem sofort oder innerhalb von fünf Minuten und damit zeitnah zurückrufen zu lassen, genügt dies den Informationspflichten über die Kontaktmöglichkeiten gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 EGBGB.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:191219UIZR163.16.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 1025 Nr. 19
BB 2020 S. 1490 Nr. 27
ZIP 2020 S. 2517 Nr. 50
IAAAH-47083

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