1. Satzungsbestimmungen, die die Beitragsfestsetzung für ein forstwirtschaftliches Unternehmen für das Beitragsjahr 2013 bundeseinheitlich ohne Differenzierung nach Lage des Forsts oder der Baumart regeln, sind nicht zu beanstanden.
2. Ein landwirtschaftlicher Unternehmer, der sich gegen die Erhebung von Beiträgen wendet, ist im Gerichtsverfahren kostenrechtlich nicht privilegiert.