Geschäftsführerhaftung nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Leitsatz
1. NV: Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts bestellt, verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim gesetzlichen Vertreter der GmbH.
2. NV: Der Geschäftsführer kann sich nicht allein mit der Behauptung entlasten, er habe angenommen, der vorläufige Insolvenzverwalter werde seine Zustimmung zur Abgabentilgung verweigern; hypothetische Kausalverläufe sind nicht zu berücksichtigen.
3. NV: Wegen der erhöhten Anforderungen an den Geschäftsführer in der Krise der GmbH ist im Regelfall eine solche Anfrage an den vorläufigen Insolvenzverwalter erforderlich, deren Nachweis dem Geschäftsführer obliegt.
4. NV: Nur bei konkreten und eindeutigen objektiven Anhaltspunkten für die Sinnlosigkeit dieser Anfrage kann auf diese verzichtet werden (im Anschluss an Senatsurteil vom - VII R 40/16, BFHE 259, 423, BStBl II 2018, 772).
Fundstelle(n): AO-StB 2020 S. 170 Nr. 6 BB 2020 S. 981 Nr. 18 BFH/NV 2020 S. 711 Nr. 8 DStR 2020 S. 1451 Nr. 27 DStZ 2020 S. 390 Nr. 11 EStB 2020 S. 171 Nr. 5 GmbH-StB 2020 S. 240 Nr. 8 GmbHR 2020 S. 671 Nr. 12 HFR 2020 S. 586 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 20/2020 S. 1458 ZIP 2020 S. 911 Nr. 19 ZAAAH-47099