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BFH Urteil v. - VII R 30/18

Gesetze: AO § 34 Abs. 1; AO § 69; AO § 225; InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; InsO § 22 Abs. 2;

Geschäftsführerhaftung nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Leitsatz

1. NV: Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts bestellt, verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim gesetzlichen Vertreter der GmbH.

2. NV: Der Geschäftsführer kann sich nicht allein mit der Behauptung entlasten, er habe angenommen, der vorläufige Insolvenzverwalter werde seine Zustimmung zur Abgabentilgung verweigern; hypothetische Kausalverläufe sind nicht zu berücksichtigen.

3. NV: Wegen der erhöhten Anforderungen an den Geschäftsführer in der Krise der GmbH ist im Regelfall eine solche Anfrage an den vorläufigen Insolvenzverwalter erforderlich, deren Nachweis dem Geschäftsführer obliegt.

4. NV: Nur bei konkreten und eindeutigen objektiven Anhaltspunkten für die Sinnlosigkeit dieser Anfrage kann auf diese verzichtet werden (im Anschluss an Senatsurteil vom - VII R 40/16, BFHE 259, 423, BStBl II 2018, 772).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:U.221019.VIIR30.18.0- 2 -

Fundstelle(n):
AO-StB 2020 S. 170 Nr. 6
BB 2020 S. 981 Nr. 18
BFH/NV 2020 S. 711 Nr. 8
DStR 2020 S. 1451 Nr. 27
DStZ 2020 S. 390 Nr. 11
EStB 2020 S. 171 Nr. 5
GmbH-StB 2020 S. 240 Nr. 8
GmbHR 2020 S. 671 Nr. 12
HFR 2020 S. 586 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2020 S. 1458
ZIP 2020 S. 911 Nr. 19
ZAAAH-47099

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