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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 9 KR 202/17

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte festgestellt hat, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin für die Klägerin in der Zeit ab dem 1. Januar 2011 der Versicherungspflicht in der Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung, der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.

Fundstelle(n):
VAAAH-47378

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