Berücksichtigung einer Preiserhöhung der Reparaturkosten bei fiktiver Schadensberechnung
Leitsatz
Bei der fiktiven Schadensberechnung ist für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs materiell-rechtlich der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung, verfahrensrechtlich regelmäßig der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich. Vorher eintretende Preissteigerungen für die günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt, auf die der Schädiger den Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB verweisen darf, gehen daher in der Regel zu Lasten des Schädigers.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2020:180220UVIZR115.19.0
Fundstelle(n): BB 2020 S. 1090 Nr. 20 NJW 2020 S. 1795 Nr. 25 NJW 2020 S. 9 Nr. 21 ZIP 2020 S. 2189 Nr. 44 RAAAH-47456