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EuGH Urteil v. - C-401/18

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 2 Abs. 1 Buchst. b – Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen – Art. 20 – Erlangung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen Gegenstand zu verfügen – Kette von An- und Weiterverkäufen von Gegenständen mit einer einzigen innergemeinschaftlichen Beförderung – Möglichkeit, Entscheidungen zu treffen, die sich auf die rechtliche Situation des Gegenstands auswirken – Zuordnung der Beförderung – Beförderung im Verfahren der Steueraussetzung – Zeitliche Wirkung der Auslegungsurteile

Leitsatz

1. Art. 20 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger, der eine einzige innergemeinschaftliche Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Gegenstände im Verfahren der Steueraussetzung in der Absicht durchführt, diese Gegenstände für die Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu erwerben, sobald sie im Bestimmungsmitgliedstaat in den freien Verkehr überführt worden sind, im Sinne dieser Bestimmung die Befähigung erlangt, wie ein Eigentümer über diese Gegenstände zu verfügen, sofern er die Möglichkeit hat, Entscheidungen zu treffen, die sich auf die rechtliche Situation der betreffenden Gegenstände auswirken, etwa die Entscheidung, die Gegenstände zu verkaufen.

Der Umstand, dass dieser Steuerpflichtige von vornherein die Absicht hatte, diese Gegenstände für die Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu erwerben, sobald sie im Bestimmungsmitgliedstaat in den freien Verkehr überführt worden sind, muss vom nationalen Gericht im Rahmen der umfassenden Würdigung aller besonderen Umstände des Einzelfalls, mit dem es befasst ist, berücksichtigt werden, um zu bestimmen, welchem der aufeinanderfolgenden Erwerbe diese innergemeinschaftliche Beförderung zuzuordnen ist.

2. Das Unionsrecht steht dem entgegen, dass ein nationales Gericht, das mit einer Vorschrift des nationalen Steuerrechts befasst ist, durch die eine Bestimmung der Richtlinie 2006/112 umgesetzt wurde und die unterschiedlich ausgelegt werden kann, gestützt auf den nationalen Verfassungsgrundsatz in dubio mitius die für den Steuerpflichtigen günstigste Auslegung anwendet, selbst nachdem der Gerichtshof diese Auslegung für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt hat.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2020:295

Fundstelle(n):
VAAAH-47634

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