Voraussetzungen der mittelbaren Altersvorsorgezulageberechtigung
Leitsatz
1. NV: Die zugunsten von Pflichtmitgliedern ausländischer Alterssicherungssysteme geltende Übergangsregelung des § 52 Abs. 24c EStG 2010 (heute § 10a Abs. 6 EStG) setzt voraus, dass der Berechtigte Altersvorsorgebeiträge zugunsten eines vor dem abgeschlossenen Vertrags leistet. Es genügt nicht, wenn er zwar einen solchen Vertrag —beitragsfrei— unterhält, die Beiträge aber auf einen erst nach dem Stichtag abgeschlossenen Vertrag leistet.
2. NV: Ein Pflichtmitglied eines ausländischen Alterssicherungssystems, das einen vor dem abgeschlossenen Vertrag unterhält, ist dem Grunde nach unmittelbar zulageberechtigt. Ein Anspruch auf Altersvorsorgezulage aufgrund mittelbarer Zulageberechtigung ist damit ausgeschlossen.