Kindergeld; Erstattung der Kosten des Vorverfahrens bei Untätigkeitseinspruch
Leitsatz
1. NV: Gegenstand eines in einem Verfahren auf Festsetzung von Kindergeld eingelegten Untätigkeitseinspruches ist nur das Tätigwerden der Behörde und nicht bereits die Festsetzung des begehrten Kindergelds.
2. NV: Der Gegenstandswert eines solchen Vorverfahrens bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Sätze 1 und 3 RVG nach § 52 Abs. 1 GKG und ist mit 10 % des streitigen Kindergeldbetrages anzusetzen.