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BFH Urteil v. - VIII R 23/17

Gesetze: EStG § 4 Abs. 3; EStG § 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2; FGO § 68;

Verfahrensgegenstand bei Ergehen mehrerer Änderungsbescheide während des Revisionsverfahrens; Berücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit bei Leistung bis zum 10.01. des Folgejahres

Leitsatz

1. NV: Ergehen innerhalb des Revisionsverfahrens mehrere Änderungsbescheide, wird der jeweils letzte zum Gegenstand des Verfahrens. Eine durch den Erlass eines ersten Änderungsbescheides (Abhilfebescheides) zunächst eingetretene Erledigung der Hauptsache kann durch den Erlass eines weiteren Änderungsbescheides wieder entfallen.

2. NV: Wird eine Umsatzsteuervorauszahlung innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt, kann sie auch dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn der 10.01. des Folgejahres auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt (Anschluss an , BFHE 262, 97, BStBl II 2018, 781, und X R 2/17, BFH/NV 2018, 1286).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:U.031219.VIIIR23.17.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2020 S. 211 Nr. 7
BFH/NV 2020 S. 613 Nr. 7
StuB-Bilanzreport Nr. 16/2020 S. 652
JAAAH-47677

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